AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen den Vertragsparteien,
auch für die künftigen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
wurden. Sie werden durch Bestellung vom Auftraggeber anerkannt. Mündliche Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nicht anerkannt.
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber
kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 21 Tage nach dem
Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von
Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die
Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggebersteht offensichtlich ein
Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung zu;
in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt,
soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln
und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen,
wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten
– Lieferung steht.
Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Die Weiterveräußerung ist
nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen
gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstands
an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu
vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind sämtliche Forderungen
des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig.
Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Auftraggeber
hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit
allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es
noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich
etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages,
der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes
entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig
zu befriedigen.Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
(4) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete
Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den
Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere
bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung
oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem
kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den
Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen, insbesondere Name, Anschrift und Forderungshöhe.
(5) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(6) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers
hinzuweisen. Die Kosten eines Zugriffs durch Dritte trägt der Auftraggeber.
(7) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt,
wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der
Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(8) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe
des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag
zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen
des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung
des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Gewährleistung
Für Mängel aller Art haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber folgende
Bedingungen erfüllt:
Der Empfang der Ware ist unter Angabe von Tag und Stunde zu bestätigen. Die
Ware ist innerhalb von 24 Stunden zu untersuchen und abzunehmen.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem
Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber
das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder
Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung
erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Überschreitung der Lieferzeit
Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers
ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer
die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleit es jedoch bei
den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen
innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers
zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die
Lieferung besteht. Ereignisse höherer Gewalt wie kriegsähnlichen Zustände, Katastrophen,
Streik, Aussperrung, Währungsänderungen und dergleichen berechtigen
den Auftragnehmer die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag
zurückzutreten. Bei Überschreitung der Lieferzeit bleibt der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.
Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung
gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche
gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang
stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die
mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist
des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßnahme:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer
den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Auftragnehmer einen
Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten
Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem
nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei
Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung
und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Zahlungsverzug im Falle des Zahlungsverzuges
ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber
ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlung ist Versmold. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber
Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers, für Zahlungsangelegenheiten ist der
Gerichtsstand Gütersloh bzw. Bielefeld. Der Auftraggeber kann auch an seinem
Sitz verklagt werden.
Daten
Der Auftragnehmer ist berechtigt Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu
verarbeiten, soweit diese im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen.